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Grundsatzerklärung der Vestischen Caritas-Kliniken GmbH nach § 6 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

1    Präambel

Die Vestische Caritas-Kliniken GmbH (nachfolgend VCK GmbH) bekennt sich zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung. Wir erwarten das gleiche Verhalten von unseren Lieferanten. Auch bei unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern setzen wir voraus, dass die Grundsätze ökologischen, sozialen und ethischen Verhaltens beachtet und in die Unternehmenskultur integriert werden. Weiter sind wir bestrebt, laufend unser unternehmerisches Handeln im Sinne der Nachhaltigkeit zu optimieren und fordern unsere Lieferanten auf, dazu im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes beizutragen.
Diese Grundsatzerklärung, die sich als Verhaltenskodex versteht, stützt sich auf nationale Gesetze und Vorschriften, insbesondere auf das seit dem 1. Januar 2023 geltende Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG).

2    Anforderungen an Lieferanten

2.1    Soziale Verantwortung

Verbot der Kinderarbeit (§ 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2 LkSG)
In keiner Phase der Produktion darf Kinderarbeit eingesetzt werden. Die Lieferanten sind aufgefordert, sich an das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung zu halten. Danach soll das Alter nicht geringer sein als das Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die allgemeine Schulpflicht endet und in jedem Fall nicht unter 15 Jahre. Die Rechte junger Arbeitnehmer sind zu schützen. Personen unter 18 Jahren dürfen nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die schädlich für die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Kindern sind. Besondere Schutzvorschriften sind einzuhalten.

Ausschluss von Zwangsarbeit (§ 2 Abs. 2 Nrn. 3, 4, 11 LkSG)
Es darf keine Zwangsarbeit, Sklavenarbeit oder derart vergleichbare Arbeit eingesetzt werden. Jede Arbeit muss freiwillig sein und ohne Androhung von Strafe erfolgen. Die Mitarbeitenden müssen jederzeit die Arbeit oder das Beschäftigungsverhältnis beenden können. Außerdem darf keine inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften, wie etwa psychische Härte, sexuelle und persönliche Belästigung und Erniedrigung stattfinden. Die Beauftragung oder Nutzung von Sicherheitskräften ist zu unterlassen, wenn beim Einsatz Personen unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder verletzt werden oder die Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt wird.

Gesundheitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 LkSG)
Der Lieferant ist für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld verantwortlich. Durch Aufbau und Anwendung angemessener Arbeitssicherheitssysteme werden notwendige Vorsorgemaßnahmen gegen Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, getroffen. Übermäßige körperliche oder geistige Ermüdung sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Zudem werden die Beschäftigten regelmäßig über geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen sowie -maßnahmen informiert und geschult. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge ermöglicht sowie der Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen.

Vereinigungsfreiheit (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 LkSG)
Das Recht der Arbeitnehmer, sich zu Gewerkschaften zusammenzuschließen oder diesen beizutreten, ist zu respektieren. Arbeitnehmer dürfen nicht aufgrund von Gründung, Beitritt oder Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft diskriminiert werden.

Diskriminierungsverbot (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 LkSG)
Die Diskriminierung Ungleichbehandlung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in jeglicher Form ist unzulässig, soweit sie nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist. Dies gilt z. B. für Benachteiligungen aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung. Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert.

Faire Entlohnung (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 LkSG)
Das Entgelt für reguläre Arbeitsstunden und Überstunden muss dem nationalen gesetzlichen Mindestlohn oder den branchenüblichen Mindeststandards entsprechen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das Entgelt für Überstunden muss in jedem Fall das Entgelt für reguläre Stunden übersteigen. Den Arbeitnehmern sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu gewähren. Lohnabzüge als Strafmaßnahmen sind nicht zulässig. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer klare, detaillierte und regelmäßige schriftliche Informationen über die Zusammensetzung ihres Entgelts erhalten.

Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen (§ 2 Abs. 2 Nrn. 9, 10 LkSG)
Der Lieferant darf nicht unter Verstoß gegen legitime Rechte Land, Wälder oder Gewässer entziehen, deren Nutzung die Lebensgrundlage von Personen sichert. Schädliche Bodenveränderungen, Gewässer- und Luftverunreinigungen, Lärmemissionen sowie übermäßigen Wasserverbrauch hat er zu unterlassen, wenn dies die Gesundheit von Personen schädigt, die natürlichen Grundlagen zur Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt oder den Zugang von Personen zu einwandfreiem Trinkwasser oder Sanitäranlagen verhindert.

Beschwerdemechanismen
Die VCK GmbH hat ein internes Meldeverfahren nach dem Hinweisgeberschutzgesetz eingerichtet. Dieses ist sowohl über das Intranet der Einrichtungen, als auch über die Homepage der VCK GmbH (nach Eingabe der Suchworte „Hinweisgeber“ oder „Hinweisgebersystem“) erreichbar. Dort können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lieferanten etwaige Verstöße gegen das LkSG melden. Das Meldeverfahren ist für alle hinweisgebenden Personen unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität zugänglich und bietet auch wegen der Möglichkeit, Hinweise anonym abgeben zu können, einen wirksamen Schutz vor Benachteiligungen.

Der Lieferant hat von der VCK GmbH erhaltene Hinweise zur Erreichbarkeit, Zuständigkeit und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens in geeigneter Weise an seine Mitarbeiter weiterzugeben. Soweit kein Hinweis erfolgt, ist der Lieferant selbst auf Betriebsebene für die Einrichtung eines wirksamen Beschwerdemechanismus für Einzelpersonen und Gemeinschaften, die von negativen Auswirkungen betroffen sein können, zuständig.

2.2    Ethisches Geschäftsverhalten

Fairer Wettbewerb
Die Normen der fairen Geschäftstätigkeit, der fairen Werbung und des fairen Wettbewerbs sind einzuhalten. Außerdem sind die geltenden Kartellgesetze anzuwenden, welche im Umgang mit Wettbewerbern insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, verbieten. Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen.

Vertraulichkeit, Datenschutz
Der Lieferant verpflichtet sich, bezüglich des Schutzes privater Informationen den angemessenen Erwartungen seines Auftraggebers, der Zulieferer, Kunden, Verbraucher und Arbeitnehmer gerecht zu werden. Der Lieferant hat bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von personenbezogenen Daten die für ihn geltenden Vorschriften zum Datenschutz und zur Informationssicherheit zu beachten.

Geistiges Eigentum
Rechte an geistigem Eigentum sind zu respektieren; Technologie- und Know-how-Transfer haben so zu erfolgen, dass die geistigen Eigentumsrechte und die Kundeninformationen geschützt sind.

Integrität
Bei allen Geschäftsaktivitäten sind höchste Integritätsstandards zugrunde zu legen. Der Lieferant muss beim Verbot aller Formen von Bestechung, Korruption, Erpressung und Unterschlagung eine Null-Toleranz-Politik verfolgen.

3    Umsetzung der Anforderungen des LkSG

Die Verantwortung für die Umsetzung dieser Grundsatzerklärung liegt bei der Geschäftsführung der VCK GmbH. Die Geschäftsführung stellt sicher, dass jeder Bereich der VCK GmbH die eigene Verantwortung für die Einhaltung des LkSG kennt, sodass die Inhalte dieser Grundsatzerklärung in alltäglichen Arbeitsprozessen umgesetzt und die dargestellten Risiken identifiziert sowie an die Geschäftsführung adressiert werden können. Die Geschäftsführung wird regelmäßig Risikoanalysen durchführen und angemessene Maßnahmen zur Risikobeseitigung ergreifen.
Dasselbe erwarten wir von unseren Lieferanten. Bei schwerwiegenden Verstößen eines Lieferanten gegen diesen Verhaltenskodex behalten wir uns vor, das Vertragsverhältnis zu dem jeweiligen Lieferanten außerordentlich zu kündigen.


Datteln, den 29. März 2024
gez. Wolfgang Mueller    gez. Dr. Martin Meyer    gez. Thomas Pliquett

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