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Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht in Umsetzung der so genannten EU-Whistleblower-Richtlinie unter anderem vor, dass Einrichtungen mit mehr als 50 Mitarbeitenden eine interne Meldestelle schaffen müssen.

Mit dem Hinweisgebersystem der Vestische Caritas-Kliniken sollen hinweisgebende Personen (Hinweisgeber) einerseits die Möglichkeit haben, Verstöße vertraulich zu melden und andererseits nach einer Meldung stärker vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen geschützt sein.

Das Meldeverfahren stellt eine vertrauliche Behandlung der Identität aller Beteiligten (Hinweisgebende:r, Betroffene:r, alle bei der Aufklärung beteiligte Mitarbeitender) sowie der eigentlichen Meldung sicher. Unser Ziel ist, mit Hilfe der Meldungen Verstöße zu erkennen und abzustellen.

Wer kann melden?

Hinweisgebende Personen können sowohl Beschäftigte der Häuser der Vestischen Caritas-Kliniken GmbH sein als auch andere Menschen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit (z.B. als Lieferanten) oder Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit (z.B. als Schüler:innen der Schule für Gesundheitsberufe) Informationen über Verstöße haben.

Die Hinweise können auch anonym eingereicht werden. In diesem Fall kann die interne Meldestelle jedoch weder mit der hinweisgebenden Person kommunizieren - z.B. Rückfragen zum Sachverhalt stellen - noch eine Rückmeldung zum Ergebnis der Bearbeitung geben.

Was kann gemeldet werden?

Der sachliche Anwendungsbereich des HinSchG umfasst insbesondere Vergehen, die unter Strafe stehen, zum Beispiel...

Korruption, Betrug, Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Sachbeschädigung, Diebstahl, Unterschlagung, Körperverletzung sowie Verstöße, die bußgeldbewährt sind und dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit der Beschäftigten dienen, z.B. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, sowie sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG genannt sind, z.B. das Datenschutzrecht.

Gegenstand einer Meldung können in Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes auch Verstöße gegen Menschenrechte (Kinderarbeit, Zwangsarbeit) oder Umweltrecht innerhalb unserer Lieferketten sein.

Nicht in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen beispielhaft: Lob, Anregung, Beschwerden über Kollegen/Kolleginnen, Ärzte/Ärztinnen, Arbeitsabläufe, Personalmangel, CIRS-Meldungen, Überlastungsanzeigen.

Bevor Sie eine Meldung abgeben, sollten Sie sich immer fragen: Steht der Vorwurf, den ich melden will, unter Strafe oder handelt es sich um einen sonstigen schwerwiegenden Verstoß, der bußgeldbewehrt ist? Im Zweifel können Sie sich vor Abgabe einer Meldung an die Stabsstelle Recht wenden.

Weiterlesen

Bundesgesetzblatt zum Hinweisgeberschutzgesetz

Meldung abgeben

Hier geht es zum Meldeformular der Vestischen Caritas-Kliniken und ihrer Tochtergesellschaften (MVZ GmbH, VCK Service GmbH und VCA GmbH) nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Kontakt

Stabsstelle Recht
Sylvia Köchling
Syndikusrechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht

Compliance-Beauftragte
Vestische Caritas-Kliniken GmbH
Tel. 02363 975-2154 oder 108-2954
E-Mail s.koechling@vck-gmbh.de

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